B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024 dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordentlichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhafter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessensveranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendungen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegun
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2024
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024 dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordentlichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhafter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessensveranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendungen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegun
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