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ARGVP 1988 2024

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024 dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­lichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­ter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­veranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­gen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegun

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2024

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024 dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­lichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­ter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­veranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­gen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegun

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