B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesgerichtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte desha
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2023
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesgerichtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte desha
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