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ARGVP 1988 2022

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzung

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2022

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzung

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