B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2022
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzung
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung