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ARGVP 1988 2021

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021 dieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet habe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht zur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung im Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine Folgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden. StRK 28.2.1986 (Nr. 367) 2021 Grundstückgewinnsteuer. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­kosten kann in Anwendung v

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2021

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021 dieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet habe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht zur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung im Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine Folgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden. StRK 28.2.1986 (Nr. 367) 2021 Grundstückgewinnsteuer. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­kosten kann in Anwendung v

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