B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019 2019 Grundstückgew inn. Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgängers (Art. 50 e StG)1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bodens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 19
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2019
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019 2019 Grundstückgew inn. Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgängers (Art. 50 e StG)1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bodens eingetragen waren. Vor ihnen war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 19
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