B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018 2018 Geldw erte Leistungen. Erweist sich die Darlehensgewährung an einen nahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 47 Ziff. 2 StG vor. Nach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der G
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2018
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018 2018 Geldw erte Leistungen. Erweist sich die Darlehensgewährung an einen nahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 47 Ziff. 2 StG vor. Nach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der G
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