B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011 Fassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuerpflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die Veranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich nie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt. Dabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Di
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2011
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011 Fassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuerpflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die Veranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich nie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt. Dabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Di
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