B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010 der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für diejenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungsperiode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen investierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2010
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010 der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für diejenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungsperiode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen investierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich
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