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ARGVP 1988 2010

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010 der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­schrift ausdrücklich

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2010

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010 der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­schrift ausdrücklich

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