B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004 besteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht im Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für den Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehmlichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrichten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlichkeit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2004
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004 besteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht im Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für den Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehmlichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrichten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlichkeit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känz
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