B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002 in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmeldung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2002
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002 in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmeldung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäs
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung