B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001 2001 Steuerdom izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist gegeben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG im Kanton befindet. 1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Februar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2001
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001 2001 Steuerdom izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist gegeben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG im Kanton befindet.
1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Februar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist
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