A. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172 jedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT. Nach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bürger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen w
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1172
A. Entscheide des Regierungsrates 1171,1172 jedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT. Nach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bürger die Ausführung von Taxifahrten gestattet wird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen w
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