A. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167 macht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgender Anwachsung (. . .) . Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe ein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spekulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der Sperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II 431 f.). Dabei ist für
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1167
A. Entscheide des Regierungsrates 1166, 1167 macht durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgender Anwachsung (. . .) . Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe ein im Nachlass befindliches Grundstück gerade im Hinblick auf eine spekulative Weiterveräusserung zuweisen lässt, was dem Zweckgedanken der Sperrfrist widerspricht. Demnach rechtfertigt es sich, die Erbteilung als Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR zu betrachten» (BGE 95 II 431 f.). Dabei ist für
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