A. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163 unbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weiteren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht entbunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Inte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1163
A. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163 unbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weiteren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht entbunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Inte
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung