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ARGVP 1988 1161

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161 Die Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der Verfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den ausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­telverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter Heilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrech

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1161

A. Entscheide des Regierungsrates 1160,1161 Die Gewährung des Suspensiveffektes setzt überdies voraus, dass der Verfügungsadressat gutgläubig ist (Kölz, a.a.O., N. 23 zu § 25). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Gesuchsteller wurde von den ausserrhodischen Gerichten wegen Übertretung von Art. 9bis der Heilmit­telverordnung (bGS 813.12), d.h. wegen Versandes nicht IKS-registrierter Heilmittel in andere Kantone, bestraft. Eine gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrech

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