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ARGVP 1988 1159

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159 vor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht ausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig, könnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung können sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­standswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jemand, der seine Tätigkeit vo

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1159

A. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159 vor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht ausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig, könnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung können sich nur einzelne Personen auf die Vergünstigung der Besitz­standswahrung berufen. Art. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jemand, der seine Tätigkeit vo

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