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ARGVP 1988 1150

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­kehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1150

A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­kehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m

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