A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsverkehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts anderes bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Strassen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1150
A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsverkehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts anderes bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Strassen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung