A. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147 Voraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrachtungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone, die als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beeinträchtige
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1147
A. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147 Voraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrachtungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone, die als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beeinträchtige
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