A. Entscheide des Regierungsrates 1145, 1146 gebiet nicht verbessert, sondern lediglich verschoben. Es ist aber Aufgabe der Raumplanung, für den Rand der Bauzone eine Abgrenzung zu finden, die sich gut ins Landschaftsbild und die Topographie einfügt. Ausserdem sind günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Wohn- und Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Rekurrenten beabsichtigen, auf ihren Parzellen vorwiegend Wohnraum für die Betriebsangehörigen ihres Unternehmens zu erstellen, um dam
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1146
A. Entscheide des Regierungsrates 1145, 1146 gebiet nicht verbessert, sondern lediglich verschoben. Es ist aber Aufgabe der Raumplanung, für den Rand der Bauzone eine Abgrenzung zu finden, die sich gut ins Landschaftsbild und die Topographie einfügt. Ausserdem sind günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Wohn- und Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Rekurrenten beabsichtigen, auf ihren Parzellen vorwiegend Wohnraum für die Betriebsangehörigen ihres Unternehmens zu erstellen, um dam
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