A. Entscheide des Regierungsrates 1144 1144 Bauen ausserhalb der Bauzone. Voraussetzung der Sanierbarkeit von Bauten (Art. 80 EG zum RPG; bGS 721.1). M. G. will sein Gebäude, welches ausserhalb der Bauzone liegt, abbrechen und neu wieder auf bauen. Zur Begründung gibt er an, eine Sanierung des bestehenden Gebäudes sei technisch schwer durchführbar und unverhältnismässig. Die zuständige Behörde lehnte ein entsprechendes Gesuch ab. Im Rekursverfahren erwog der Regierungsrat: Art. 80 Abs. 3 des Ge
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1144
A. Entscheide des Regierungsrates 1144 1144 Bauen ausserhalb der Bauzone. Voraussetzung der Sanierbarkeit von Bauten (Art. 80 EG zum RPG; bGS 721.1). M. G. will sein Gebäude, welches ausserhalb der Bauzone liegt, abbrechen und neu wieder auf bauen. Zur Begründung gibt er an, eine Sanierung des bestehenden Gebäudes sei technisch schwer durchführbar und unverhältnismässig. Die zuständige Behörde lehnte ein entsprechendes Gesuch ab. Im Rekursverfahren erwog der Regierungsrat: Art. 80 Abs. 3 des Ge
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