A. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138 res tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu verweisen. In jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prüfen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechtswidrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsverfahrens bei einer i
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1138
A. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138 res tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu verweisen. In jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prüfen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechtswidrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsverfahrens bei einer i
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