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ARGVP 1988 1138

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138 res tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu ver­weisen. In jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prü­fen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechts­widrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsver­fahrens bei einer i

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1138

A. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138 res tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu ver­weisen. In jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prü­fen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechts­widrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsver­fahrens bei einer i

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