A. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135 tung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzellen die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilligung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrundstücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Gebiet massgebende Quartierplan vom 25. Ma
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1135
A. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135 tung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzellen die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilligung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrundstücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Gebiet massgebende Quartierplan vom 25. Ma
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