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ARGVP 1988 1135

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135 tung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzel­len die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilli­gung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrund­stücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Ge­biet massgebende Quartierplan vom 25. Ma

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1135

A. Entscheide des Regierungsrates 1134, 1135 tung ergebende Terrainunterschied zwischen den beiden Nachbarparzel­len die Baubehörde dazu bewogen habe, eine nachträgliche Baubewilli­gung zu verweigern. Diesbezüglich mag wohl zutreffen, dass eine etwas ausgeglichenere höhenmässige Terraingestaltung unter den Baugrund­stücken erwünscht gewesen wäre. Ob daran aber ein öffentliches Interesse besteht, muss als fraglich erscheinen, nachdem weder der in diesem Ge­biet massgebende Quartierplan vom 25. Ma

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