A. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132 liehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen Nutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorgenommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln, und es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzabstand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn jeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das Hofstattrecht beispielsweise in Woh
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1132
A. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132 liehen Massnahmen, die der Weiterführung bzw. Erhaltung der bisherigen Nutzung dienen. Wird eine Erweiterung oder eine Zweckänderung vorgenommen, ist das Bauvorhaben grundsätzlich als Neubaute zu behandeln, und es ist in einem solchen Fall in der Regel der vorgeschriebene Grenzabstand einzuhalten. Es ergäben sich unabsehbare Konsequenzen, wenn jeder baufällige Schuppen, jede Garage und dergleichen gestützt auf das Hofstattrecht beispielsweise in Woh
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