A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes unschwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund als solch
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1130
A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes unschwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund als solch
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