A. Entscheide des Regierungsrates 1127, 1128 gründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZGB1 sei nicht eingehalten. Der Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesentlichen mit folgender Begründung auf: Bei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich - wie aus der Systematik des Gesetzes unzweifelhalft hervorgeht - um eine Bestimmung des privaten Rechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorgesehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag v
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1128
A. Entscheide des Regierungsrates 1127, 1128 gründung, der Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 99 Abs. 1 EG zum ZGB1 sei nicht eingehalten. Der Regierungsrat hob den Entscheid des Gemeinderates im wesentlichen mit folgender Begründung auf: Bei Art. 99 EG zum ZGB1 handelt es sich - wie aus der Systematik des Gesetzes unzweifelhalft hervorgeht - um eine Bestimmung des privaten Rechts. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Nachbarn den dort vorgesehenen Abstand von 3 m durch privaten Vertrag v
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