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ARGVP 1988 1124

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124 Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens o

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1124

A. Entscheide des Regierungsrates 1123, 1124 Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtspre­chung des Bundesgerichtes ist berührt, wer durch die angefochtene Ver­fügung infolge einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 104 lb 249). Die verlangte «unmittelbare Beziehung» zur Streitsache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Bauparzelle und der Stellung des Bauvorhabens o

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