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ARGVP 1988 1121

Appenzell A.Rh. · 1986-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­rung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­ten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschrift

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1121

A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­rung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­ten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschrift

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