A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneuerung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbeiten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschrift
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1121
A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneuerung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbeiten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschrift
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