A. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119 der Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen Rechts. Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären (vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenho- fen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das öffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlassenen Verwaltungsakt dar und dar
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1119
A. Entscheide des Regierungsrates 1118, 1119 der Gemeindebauordnung sind unbestreitbar Normen des öffentlichen Rechts. Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem geltenden öffentlichen Recht abzuklären (vgl. M. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenho- fen 1977, S. 146 ff.). Die Baubewilligung stellt somit einen gestützt auf das öffentlich-rechtliche Baurecht des Kantons und der Gemeinden erlassenen Verwaltungsakt dar und dar
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