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ARGVP 1988 1116

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jähr

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1116

A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jähr

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