A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskussion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschlussgebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungsanlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jähr
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1116
A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskussion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschlussgebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungsanlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jähr
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