A. Entscheide des Regierungsrates 1115 1115 Gebühren. Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) Anschlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Abwasserreinigungsanlage abführt. A .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1115
A. Entscheide des Regierungsrates 1115 1115 Gebühren. Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) Anschlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Abwasserreinigungsanlage abführt. A .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube
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