A. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114 rechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .Aufl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorliegend durch
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1114
A. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114 rechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .Aufl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorliegend durch
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