A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112 Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden. RRB 27.2.1968 1112 Steuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft. Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungsst
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1112
A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112 Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden. RRB 27.2.1968 1112 Steuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft. Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungsst
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