A. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109 Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rahmen der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Beschluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanzreferendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäud
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1109
A. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109 Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rahmen der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Beschluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanzreferendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäud
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