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ARGVP 1988 1109

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109 Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­men der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­schluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­referendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäud

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1109

A. Entscheide des Regierungsrates 1108,1109 Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat hat demnach durchaus im Rah­men der Rechtsordnung und seiner Zuständigkeit gehandelt. Der Be­schluss trägt dem Prinzip Rechnung, dass Ausgaben für den Unterhalt von der Gemeinde bzw. dem Staat gehörenden Gebäuden nicht dem Finanz­referendum unterliegen. Wenn nämlich ein Gebäude für öffentliche Zwecke erstellt oder erworben worden ist, ist davon auszugehen, dass die spätere Erhaltung und Instandstellung des Gebäud

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