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ARGVP 1988 1106

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106 gewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen Hund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu holen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfer­nen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des Rekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Hundehaltung - nicht nur auf dem Land, son­dern auch in den Wohnsiedlungen - in

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1106

A. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106 gewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen Hund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu holen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfer­nen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des Rekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Hundehaltung - nicht nur auf dem Land, son­dern auch in den Wohnsiedlungen - in

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