A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102 Schulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und offenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeugnisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine restriktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünf
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1102
A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102 Schulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und offenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeugnisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine restriktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünf
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