A. Entscheide des Regierungsrates 1101 1101 Schulwesen. Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0). Nach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiterziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderät- liche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestim
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1101
A. Entscheide des Regierungsrates 1101 1101 Schulwesen. Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0). Nach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiterziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderät- liche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestim
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