A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Übernahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundarschule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg e
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1100
A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Übernahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundarschule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg e
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