A. Entscheide des Regierungsrates 1099 6. Schulwesen 1099 Schulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbargemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestimmung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1099
A. Entscheide des Regierungsrates 1099
6. Schulwesen 1099 Schulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbargemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestimmung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit
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