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ARGVP 1988 1099

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1099 6. Schulwesen 1099 Schulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit

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A. Entscheide des Regierungsrates 1099

6. Schulwesen 1099 Schulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit

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