A. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098 Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.).2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1098
A. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098 Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.).2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine
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