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ARGVP 1988 1096

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096 übereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vor­behältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begeh­ren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt. RRB 15.8.1972 1096 Grundbuch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­öffentlichen (Art. 970 ZGB).

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1096

A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096 übereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vor­behältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begeh­ren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt. RRB 15.8.1972 1096 Grundbuch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­öffentlichen (Art. 970 ZGB).

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