A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096 übereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vorbehältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begehren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt. RRB 15.8.1972 1096 Grundbuch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern veröffentlichen (Art. 970 ZGB).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1096
A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096 übereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vorbehältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begehren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt. RRB 15.8.1972 1096 Grundbuch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern veröffentlichen (Art. 970 ZGB).
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung