A. Entscheide des Regierungsrates 1087 1087 Erbteilung. Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3 Ziff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat. In einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftli
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1087
A. Entscheide des Regierungsrates 1087 1087 Erbteilung. Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3 Ziff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat. In einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftli
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