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ARGVP 1988 1086

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086 lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu Art.518 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde au

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1086

A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086 lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu Art.518 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde au

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