A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Beziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljährigen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann e
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1080
A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Beziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljährigen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann e
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