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ARGVP 1988 1080

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann e

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1080

A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be­ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljähri­gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann e

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