A. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079 bilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht statt. Ein zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin, dass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bundesgerichtes erklärt die Behörden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1079
A. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079 bilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht statt. Ein zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin, dass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bundesgerichtes erklärt die Behörden
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung