A. Entscheide des Regierungsrates 1075 1075 Kindesverhältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB). Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monatliche Unterhaltspf
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1075
A. Entscheide des Regierungsrates 1075 1075 Kindesverhältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB). Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monatliche Unterhaltspf
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