A. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073 Hegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Entscheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die materielle Begründetheit des Rekurses zu prü
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1073
A. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073 Hegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Entscheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die materielle Begründetheit des Rekurses zu prü
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