A. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069 In dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind dieselben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen,
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1069
A. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069 In dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind dieselben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen,
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