A. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068 oder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grundbuches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterli
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1068
A. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068 oder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grundbuches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterli
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