A. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062 Es gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestimmungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorsteherschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltungen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1062
A. Entscheide des Regierungsrates 1061,1062 Es gibt Verträge, in denen das Benützungsrecht genau geregelt ist. Andere wiederum enthalten diesbezüglich kaum eingehendere Bestimmungen als die Verfassung. Dies gilt in einem gewissen Sinne auch für die Gemeinde H. Zwar räumt Art. 3 des dortigen Vertrages der Kirchenvorsteherschaft das Recht ein, die Kirche auch zu «anderweitigen Veranstaltungen religiöser und kirchlicher Natur zu benützen unter vorheriger Anzeige an den Gemeinderat». Unter diesen
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