A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056 4. Gemeindewesen 1055 Gem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden. Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzenden gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1056
A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056
4. Gemeindewesen 1055 Gem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden. Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzenden gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa
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